Suchen Hilfe
EisbG § 16d. Überprüfungen, BGBl. I Nr. 137/2015, gültig ab 27.11.2015

3. Teil Bau und Betrieb von Eisenbahnen, Bau und Betrieb von Schienenfahrzeugen auf Eisenbahnen und Verkehr auf Eisenbahnen

3. Hauptstück Verkehrskonzession

§ 16d. Überprüfungen

§ 15h Abs. 1 und 4 gilt auch für Verkehrskonzessionen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
ZAAAF-31413