EisbG § 16c. Verkehrseröffnungsfrist, BGBl. I Nr. 125/2006, gültig ab 27.07.2006
3. Teil Bau und Betrieb von Eisenbahnen, Bau und Betrieb von Schienenfahrzeugen auf Eisenbahnen und Verkehr auf Eisenbahnen
3. Hauptstück Verkehrskonzession
§ 16c. Verkehrseröffnungsfrist
In der Verkehrskonzession ist eine angemessene Verkehrseröffnungsfrist festzusetzen.
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ZAAAF-31413