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EisbG § 16c. Verkehrseröffnungsfrist, BGBl. I Nr. 125/2006, gültig ab 27.07.2006

3. Teil Bau und Betrieb von Eisenbahnen, Bau und Betrieb von Schienenfahrzeugen auf Eisenbahnen und Verkehr auf Eisenbahnen

3. Hauptstück Verkehrskonzession

§ 16c. Verkehrseröffnungsfrist

In der Verkehrskonzession ist eine angemessene Verkehrseröffnungsfrist festzusetzen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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ZAAAF-31413