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EisbG § 16b. Voraussetzungen, gültig von 27.07.2006 bis 26.11.2015

§ 16b. Voraussetzungen

(1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat die Verkehrskonzession zu erteilen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

1. keine Bedenken gegen die Zuverlässigkeit (§ 15c) des Antragstellers;

2. finanzielle Leistungsfähigkeit (§ 15d) des Antragstellers;

3. fachliche Eignung (§ 15e) des Antragstellers;

4. eine ausreichende Deckung der Haftpflicht durch Abschluss einer Versicherung oder durch gleichwertige Vorkehrungen für die Ausübung der Zugangsrechte.

(2) Diese Voraussetzungen müssen während der gesamten Dauer der Verkehrskonzession vorliegen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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ZAAAF-31413