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EisbG § 169. Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften, gültig von 01.07.2012 bis 22.12.2020

§ 169. Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften

2. Hauptstück

Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften, Verweisungen

Die Aufgaben und Befugnisse der Arbeitsinspektion nach dem Arbeitsinspektionsgesetz 1993, BGBl. Nr. 27/1993, insbesondere die Überwachung der Einhaltung der zum Schutz der Arbeitnehmer erlassenen Rechtsvorschriften und behördlichen Verfügungen, erstrecken sich auch auf Zugangsberechtigte mit Sitz im Ausland, insoweit Tätigkeiten nach diesem Bundesgesetz in Österreich ausgeübt werden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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ZAAAF-31413