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EisbG § 169. Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften, BGBl. I Nr. 25/2010, gültig von 23.04.2010 bis 30.06.2012

10. Teil Benannte Stellen, Bestimmte Stellen und akkreditierte interne Stellen

1. Hauptstück Benannte Stellen

2. Abschnitt Anforderungen für die Benennung einer Konformitätsbewertungsstelle

§ 169. Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften

2. Hauptstück

Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften, Verweisungen

Die Aufgaben und Befugnisse des Verkehrs-Arbeitsinspektorates nach dem Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion, insbesondere die Überwachung der Einhaltung der zum Schutz der Arbeitnehmer erlassenen Rechtsvorschriften und behördlichen Verfügungen, erstrecken sich auch auf Zugangsberechtigte mit Sitz im Ausland, insoweit Tätigkeiten nach diesem Bundesgesetz in Österreich ausgeübt werden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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ZAAAF-31413