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EisbG § 168. Begriffsbestimmung, BGBl. I Nr. 143/2020, gültig von 23.12.2020 bis 30.12.2021

10. Teil Benannte Stellen, Bestimmte Stellen und akkreditierte interne Stellen

1. Hauptstück Benannte Stellen

1. Abschnitt

§ 168. Begriffsbestimmung

1. Hauptstück

Benannte Stellen

1. Abschnitt

Benannte Stellen sind für die im 8. Teil vorgesehenen Prüfungen und Bewertungen

1. aufgrund des Akkreditierungsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 28/2012, heranzuziehende akkreditierte, gemäß § 175 benannte Konformitätsbewertungsstellen mit Sitz in Österreich oder

2. sonstige heranzuziehende Stellen mit Sitz außerhalb Österreichs, die die Europäische Kommission in einem Verzeichnis der im Rahmen der Richtlinie (EU) 2016/797 benannten Stellen veröffentlicht hat.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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ZAAAF-31413