§ 167.
(1) Wer
1. in die Tarife keine Beförderungs- oder Entschädigungsbedingungen gemäß § 22a aufnimmt,
2. der Pflicht zur Bekanntgabe der Beförderungsbedingungen gemäß § 22b nicht nachkommt,
3. die für den Entschädigungsanpruch notwendigen Personen- und Fahrausweisdaten nicht unentgeltlich, in einer einvernehmlich festzulegenden Form und innerhalb einer einvernehmlich festgelegten Frist gemäß § 4 Abs. 2 des Eisenbahn-Beförderungs- und Fahrgastrechtegesetzes zur Verfügung stellt,
4. gegen die im § 78a Abs. 3 vorgesehenen Verpflichtungen, an einem Schlichtungsverfahren mitzuwirken, erforderliche Auskünfte zu erteilen und erforderliche Unterlagen vorzulegen, verstößt, oder
5. einem Bescheid der Schienen-Control Kommission gemäß § 78b zuwider handelt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 7 000 Euro, im Wiederholungsfalle bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.
(2) Wer schwerwiegend gegen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 oder schwerwiegend gegen andere Bestimmungen des 1. bis 3. Hauptstückes des 1. Teiles des EisbBFG verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 7 000 Euro, im Wiederholungsfalle mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
ZAAAF-31413