EisbG § 166., gültig von 23.04.2010 bis 22.12.2020

§ 166.

Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen, wer

1. der Bestimmung des § 21b zuwiderhandelt,

2. ohne dass § 176 anwendbar wäre, eine Klasse von Triebfahrzeugen auf einer im § 125 Abs. 1 angeführten Eisenbahn selbständig führt und bedient, obwohl er entweder kein Inhaber einer Bescheinigung ist oder die von ihm selbständig geführte und bediente Triebfahrzeugklasse nicht in seiner Bescheinigung ausgewiesen ist, oder,

3. ohne dass § 176 anwendbar wäre, auf einer im § 125 Abs. 1 angeführten Eisenbahn Triebfahrzeuge selbständig führt und bedient, obwohl er entweder kein Inhaber einer Bescheinigung ist oder die Eisenbahn nicht in seiner Bescheinigung ausgewiesen ist.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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ZAAAF-31413