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EisbG § 165., gültig von 27.11.2015 bis 22.12.2020

§ 165.

Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 7 000 Euro zu bestrafen, wer

1. entgegen § 96 Abs. 1 eine Interoperabilitätskomponente in Verkehr bringt,

2. einer Verordnung nach § 96 Abs. 2 zuwider handelt,

3. entgegen § 96 Abs. 5 den Organen der Bezirksverwaltungsbehörde den Zutritt zu den Geschäfts- und Betriebsräumen oder den dem Geschäft und Betrieb dienenden Grundstücken verweigert,

4. entgegen § 103 Abs. 1 ein Teilsystem betreibt,

5. entgegen § 108 Abs. 1 nicht für die Anbringung einer europäischen Fahrzeugnummer auf einem Schienenfahrzeug sorgt;

6. entgegen § 109 Abs. 1 nicht für die vorgeschriebenen Eintragungen in das Einstellungsregister sorgt,

7. entgegen § 110 Abs. 3 benötigte Daten nicht übermittelt;

8. entgegen § 118 keine Instandhaltungsstelle für ein Schienenfahrzeug zuständig macht,

9. entgegen § 120 Abs. 2 ein Schienenfahrzeug nicht der Instandhaltungsstelle vorführt, oder

10. entgegen § 121 Abs. 1 die Tätigkeit einer Instandhaltungsstelle ausübt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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ZAAAF-31413