zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
EisbG § 163., gültig von 23.04.2010 bis 27.12.2011

§ 163.

Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 7 000 Euro zu bestrafen, wer

1. eine öffentliche Eisenbahn ohne die erforderliche Konzession oder eine nicht-öffentliche Eisenbahn ohne die erforderliche Genehmigung baut oder betreibt,

2. Eisenbahnverkehrsleistungen ohne die hiefür erforderliche Konzession, Verkehrsgenehmigung, eine einer Verkehrsgenehmigung gemäß § 41 gleichzuhaltenden Genehmigung oder Bewilligung, einer Verkehrskonzession oder einer Genehmigung gemäß § 17 erbringt,

3. entgegen § 19a Eisenbahnanlagen, Betriebsmittel einschließlich der Schienenfahrzeuge und sonstiges Zugehör nicht regelmäßig wiederkehrend prüfen lässt oder der Behörde die auszustellende Prüfbescheinigung nicht vorlegt,

4. entgegen § 19b behördlich verfügten Maßnahmen zuwiderhandelt der den Betrieb bei behördlich verfügter Einstellung aus Sicherheitsgründen ohne behördliche Bewilligung wieder aufnimmt,

5. entgegen § 21 keinen Betriebsleiter oder nicht zumindest einen Stellvertreter für den Betriebsleiter bestellt,

6. entgegen § 29 eine dauernd betriebseingestellte Eisenbahn oder dauernd betriebseingestellte Teile einer Eisenbahn nicht auflässt;

7. entgegen § 29 Abs. 4 Bauten oder Anlagen nicht auflässt;

8. entgegen § 30 keine Eisenbahnaufsichtsorgane bestimmt oder deren Abberufung der Behörde nicht anzeigt,

9. eine Eisenbahnanlage oder eine nicht ortsfeste eisenbahnsicherungstechnische Einrichtung ohne die hiefür erforderliche eisenbahnrechtliche Baugenehmigung baut oder verändert,

10. eine Eisenbahnanlage oder eine nicht ortsfeste eisenbahnsicherungstechnische Einrichtung ohne die hiefür erforderliche Betriebsbewilligung in Betrieb nimmt,

11. ein Schienenfahrzeug ohne die hiefür erforderliche Bauartgenehmigung in Betrieb nimmt;

12. ein Schienenfahrzeug entgegen § 32c zu Beförderungen im allgemeinen Personen-, Gepäck- oder Reiseverkehr in Betrieb nimmt,

13. ein Schienenfahrzeug ohne die hiefür erforderliche Betriebsbewilligung in Betrieb nimmt,

14. ein Schienenfahrzeug auf solchen Eisenbahnen in Betrieb nimmt, die nicht von der Bauartgenehmigung erfasst sind,

15. entgegen § 37 ohne Sicherheitsbescheinigung Teil A und B oder ohne Sicherheitsbescheinigung Teil B Zugang auf Hauptbahnen oder vernetzten Nebenbahnen ausübt;

16. der Meldepflicht gemäß § 37c Abs. 2 nicht nachkommt, oder

17. entgegen § 38 ohne Sicherheitsgenehmigung Hauptbahnen oder vernetzte Nebenbahnen betreibt oder zum Betrieb solcher Eisenbahnen Schienenfahrzeuge betreibt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
ZAAAF-31413