EisbG § 15k. Erlöschen der
Verkehrsgenehmigung, BGBl. I Nr. 125/2006, gültig von 27.07.2006 bis 26.11.2015
3. Teil Bau und Betrieb von Eisenbahnen, Bau und Betrieb von Schienenfahrzeugen auf Eisenbahnen und Verkehr auf Eisenbahnen
2. Hauptstück Verkehrsgenehmigung
§ 15k. Erlöschen der Verkehrsgenehmigung
Die Verkehrsgenehmigung erlischt:
1. bei Nichteinhaltung der festgesetzten Verkehrseröffnungsfrist;
2. durch Entziehung der Verkehrsgenehmigung;
3. mit dem Tod oder sonstigem Erlöschen der Rechtspersönlichkeit des Inhabers der Verkehrsgenehmigung.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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ZAAAF-31413