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EisbG § 15k. Erlöschen der Verkehrsgenehmigung, BGBl. I Nr. 137/2015, gültig ab 27.11.2015

3. Teil Bau und Betrieb von Eisenbahnen, Bau und Betrieb von Schienenfahrzeugen auf Eisenbahnen und Verkehr auf Eisenbahnen

2. Hauptstück Verkehrsgenehmigung

§ 15k. Erlöschen der Verkehrsgenehmigung

Die Verkehrsgenehmigung erlischt:

1. durch Entziehung der Verkehrsgenehmigung;

2. mit dem Tod oder sonstigem Erlöschen der Rechtspersönlichkeit des Inhabers der Verkehrsgenehmigung.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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ZAAAF-31413