EisbG § 15g. Verkehrseröffnung, BGBl. I Nr. 137/2015, gültig von 27.11.2015 bis 22.12.2020
3. Teil Bau und Betrieb von Eisenbahnen, Bau und Betrieb von Schienenfahrzeugen auf Eisenbahnen und Verkehr auf Eisenbahnen
2. Hauptstück Verkehrsgenehmigung
§ 15g. Verkehrseröffnung
Das Eisenbahnverkehrsunternehmen hat dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie die Eröffnung des Verkehrs auf Haupt- oder vernetzten Nebenbahnen anzuzeigen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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ZAAAF-31413