EisbG § 15g. Verkehrseröffnungsfrist, gültig von 27.07.2006 bis 26.11.2015
§ 15g. Verkehrseröffnungsfrist
In der Verkehrsgenehmigung ist eine Frist für die Eröffnung des Verkehrs auf Haupt- oder vernetzten Nebenbahnen von in der Regel sechs Monaten festzusetzen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
ZAAAF-31413