EisbG § 15g. Verkehrseröffnungsfrist, gültig von 27.07.2006 bis 26.11.2015

§ 15g. Verkehrseröffnungsfrist

In der Verkehrsgenehmigung ist eine Frist für die Eröffnung des Verkehrs auf Haupt- oder vernetzten Nebenbahnen von in der Regel sechs Monaten festzusetzen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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ZAAAF-31413