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EisbG § 15g. Verkehrseröffnungsfrist, BGBl. I Nr. 125/2006, gültig von 27.07.2006 bis 26.11.2015

3. Teil Bau und Betrieb von Eisenbahnen, Bau und Betrieb von Schienenfahrzeugen auf Eisenbahnen und Verkehr auf Eisenbahnen

2. Hauptstück Verkehrsgenehmigung

§ 15g. Verkehrseröffnungsfrist

In der Verkehrsgenehmigung ist eine Frist für die Eröffnung des Verkehrs auf Haupt- oder vernetzten Nebenbahnen von in der Regel sechs Monaten festzusetzen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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ZAAAF-31413