Suchen Hilfe
EisbG § 15g. Verkehrseröffnung, BGBl. I Nr. 143/2020, gültig ab 23.12.2020

3. Teil Bau und Betrieb von Eisenbahnen, Bau und Betrieb von Schienenfahrzeugen auf Eisenbahnen und Verkehr auf Eisenbahnen

2. Hauptstück Verkehrsgenehmigung

§ 15g. Verkehrseröffnung

Das Eisenbahnverkehrsunternehmen hat der Behörde die Eröffnung des Verkehrs auf Haupt- oder vernetzten Nebenbahnen anzuzeigen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
ZAAAF-31413