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EisbG § 15f. Entscheidungspflicht, BGBl. I Nr. 125/2006, gültig von 27.07.2006 bis 22.12.2020

3. Teil Bau und Betrieb von Eisenbahnen, Bau und Betrieb von Schienenfahrzeugen auf Eisenbahnen und Verkehr auf Eisenbahnen

2. Hauptstück Verkehrsgenehmigung

§ 15f. Entscheidungspflicht

Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist verpflichtet, über einen Antrag auf Erteilung der Verkehrsgenehmigung ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber drei Monate nach Vorliegen aller erforderlichen Angaben zu entscheiden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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ZAAAF-31413