EisbG § 15f. Entscheidungspflicht, BGBl. I Nr. 143/2020, gültig ab 23.12.2020
3. Teil Bau und Betrieb von Eisenbahnen, Bau und Betrieb von Schienenfahrzeugen auf Eisenbahnen und Verkehr auf Eisenbahnen
2. Hauptstück Verkehrsgenehmigung
§ 15f. Entscheidungspflicht
Die Behörde ist verpflichtet, über einen Antrag auf Erteilung der Verkehrsgenehmigung ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber drei Monate nach Vorliegen aller erforderlichen Angaben zu entscheiden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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ZAAAF-31413