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EisbG § 14c. Erwerb einer Eisenbahn, gültig von 27.07.2006 bis 19.07.2024

§ 14c. Erwerb einer Eisenbahn

Dem Erwerber einer öffentlichen Eisenbahn ist auf Antrag eine neue Konzession für die restliche Dauer der ursprünglichen zu verleihen, wenn die Voraussetzungen für die Verleihung der Konzession gegeben sind.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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ZAAAF-31413