EisbG § 149. Verzeichnis der sachverständigen
Prüfer, gültig ab 23.12.2020
§ 149. Verzeichnis der sachverständigen Prüfer
Die Behörde hat ein Verzeichnis der gemäß § 148 bestellten sachverständigen Prüfer zu führen und im Internet bereitzustellen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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ZAAAF-31413