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EisbG § 149. Verzeichnis der sachverständigen Prüfer, BGBl. I Nr. 143/2020, gültig ab 23.12.2020

9. Teil Triebfahrzeugführer

4. Hauptstück Sachverständige

§ 149. Verzeichnis der sachverständigen Prüfer

Die Behörde hat ein Verzeichnis der gemäß § 148 bestellten sachverständigen Prüfer zu führen und im Internet bereitzustellen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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ZAAAF-31413