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EisbG § 142. Voraussetzungen für die Ausstellung einer Bescheinigung, BGBl. I Nr. 25/2010, gültig ab 23.04.2010

9. Teil Triebfahrzeugführer

3. Hauptstück Bescheinigung

§ 142. Voraussetzungen für die Ausstellung einer Bescheinigung

Die Ausstellung einer Bescheinigung setzt voraus:

1. Innehabung einer Fahrerlaubnis;

2. Kenntnisse der jeweiligen Sprache, mit der auf jenen Eisenbahnen kommuniziert wird, die in der Bescheinigung ausgewiesen werden sollen;

3. schienenfahrzeugbezogene Fachkenntnisse für jene Triebfahrzeuge, die in der Bescheinigung ausgewiesen werden sollen;

4. schienenbahnbezogene Fachkenntnisse für jene Eisenbahnen, die in der Bescheinigung ausgewiesen werden sollen;

5. eine Schulung über die für die selbständige Führung und Bedienung von Triebfahrzeugen relevanten Teile des Sicherheitsmanagementsystem des Eisenbahnunternehmens, dem derjenige angehört, der in der Bescheinigung ausgewiesen werden soll.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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ZAAAF-31413