EisbG § 13a., BGBl. Nr. 20/1970, gültig von 31.12.1969 bis 26.07.2006
2. Teil Zuständigkeiten und Aufgaben der Eisenbahnbehörden
§ 13a.
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
§ 13a. Das den Gemeinden gemäß § 17 Abs. 3 und § 34 Abs. 3 zustehende Recht auf Stellungnahme wird von den Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich wahrgenommen.
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ZAAAF-31413