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EisbG § 13a., BGBl. Nr. 20/1970, gültig von 31.12.1969 bis 26.07.2006

2. Teil Zuständigkeiten und Aufgaben der Eisenbahnbehörden

§ 13a.

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

§ 13a. Das den Gemeinden gemäß § 17 Abs. 3 und § 34 Abs. 3 zustehende Recht auf Stellungnahme wird von den Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich wahrgenommen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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ZAAAF-31413