§ 132.
Übergangsbestimmungen zu den Bundesgesetzen BGBl. Nr. 60/1957,
BGBl. I Nr. 151/2001 und BGBl. I Nr. 67/2002
(1) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits bestehenden Eisenbahnen bleiben im Genuss der ihnen in diesem Zeitpunkt zustehenden Begünstigungen.
(2) Die auf Grund dieses Bundesgesetzes zu erlassenden Verordnungen finden unter der Voraussetzung, dass die Sicherheit und Ordnung des Eisenbahnbetriebes und Eisenbahnverkehrs gewahrt ist, auf bereits bestehende Eisenbahnen nur insofern Anwendung, als die hiedurch bedingten Änderungen keine unverhältnismäßig hohen Kosten verursachen.
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 38/2004)
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 38/2004)
(5) Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2001 anhängige Verwaltungsverfahren sind nach den bisherigen Bestimmungen weiterzuführen.
(6) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 38/2004)
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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ZAAAF-31413