EisbG § 12., gültig von 01.04.2002 bis 21.11.2003

§ 12.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz keine andere Zuständigkeit ergibt, ist die Bezirksverwaltungsbehörde als Behörde zuständig für Materialbahnen und Materialseilbahnen ohne beschränktöffentlichen Verkehr (§ 51 Abs. 4) und ohne Werksverkehr (§ 51 Abs. 3) sowie für Anschlussbahnen.

(2) Soweit sich aus diesem Gesetz keine andere Zuständigkeit ergibt, ist der Landeshauptmann als Behörde zuständig für

1. Nebenbahnen;

2. Straßenbahnen;

3. Seilbahnen gemäß § 6 Abs. 3;

4. Materialbahnen und Materialseilbahnen gemäß § 8 mit beschränkt-öffentlichem oder mit Werksverkehr.

(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist als Behörde zuständig für:

1. Hauptbahnen;

2. die Verleihung einer Konzession nach § 17, die Erklärung der Behörde nach § 30 lit. b, die Erteilung von Genehmigungen nach § 21 Abs. 3 und § 26 Abs. 3 sowie von Bewilligungen nach § 29 Abs. 1 für Nebenbahnen;

3. Seilbahnen gemäß § 6 Abs. 2;

4. Eisenbahnverkehrsunternehmen;

5. die Verleihung von Europakonzessionen.

(4) Wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist, kann der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr den örtlich zuständigen Landeshauptmann im Einzelfall zur Wahrnehmung seiner Aufgaben und Befugnisse ermächtigen, insbesondere

1. zur Durchführung des Baugenehmigungsverfahrens;

2. zur Durchführung des Betriebsbewilligungsverfahrens;

3. zur Durchführung der Verfahren gemäß den §§ 38 und 39;

4. zur Überwachung der Einhaltung der Rechtsvorschriften und der Unternehmenspflichten.

Wird der Landeshauptmann ermächtigt, so ist er als erste und letzte Instanz zuständig.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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