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EisbG § 129., BGBl. I Nr. 38/2004, gültig von 01.05.2004 bis 30.04.2004

9. Teil Triebfahrzeugführer

2. Hauptstück Fahrerlaubnis

§ 129.

§ 129. Die Behörde kann die Konzession für erloschen erklären, wenn sich der Konzessionsinhaber trotz wiederholter Ermahnung so verhält, dass die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Betriebsführung nicht mehr gegeben sind und dadurch die Sicherheit wesentlich beeinträchtigt wird.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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ZAAAF-31413