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EisbG § 126., gültig von 01.05.2004 bis 31.05.2004

§ 126.

(1) Eisenbahnunternehmen begehen eine Verwaltungsübertretung und sind vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr mit einer Geldstrafe bis zu 7 267 Euro zu bestrafen, wenn sie

a) entgegen § 59 Abs. 1 der Verpflichtung zur Erstellung von allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht nachkommen,

b) entgegen § 59 Abs. 3 die allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht unentgeltlich im Internet bereitstellen;

c) entgegen § 59 Abs. 3 die allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht mitteilen,

d) entgegen § 63 die Verpflichtung zur Trennung der Unternehmensbereiche nicht beachten,

e) der Übermittlungspflicht nach § 71 Abs. 2 nicht nachkommen,

f) entgegen § 72 Abs. 2 der Mitteilungspflicht nicht nachkommen,

g) gegen Auskunftspflichten des § 74 Abs. 1 verstoßen und keine Einschau in Aufzeichnungen und Bücher gewähren, oder

h) einem Bescheid der Schienen-Control GmbH nach § 77 Abs. 3 nicht Folge leisten.

(2) Eisenbahninfrastrukturunternehmen begehen eine Verwaltungsübertretung und sind vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr mit einer Geldstrafe bis zu 7 267 Euro zu bestrafen, wenn sie

a) entgegen § 61 Abs. 2 letzter Satz eine Sicherheitsbescheinigung nicht binnen 14 Tagen ausstellen,

b) entgegen § 61 Abs. 3 der Verflichtung zur Ausstellung von Standardsicherheitsbescheinigungen für ihre Strecken nicht nachkommen,

c) entgegen § 61 Abs. 4 Standardsicherheitsbescheinigungen für ihre Strecken nicht mitteilen,

d) der Übermittlungspflicht nach § 69 Abs. 2 nicht nachkommen,

e) gegen die Verpflichtung zur Berücksichtigung eines Begehrens gemäß § 70 verstoßen,

f) entgegen § 72 Abs. 1 der Mitteilungspflicht nicht nachkommen,

g) entgegen § 74 Abs. 2 der Mitteilungs- und Übermittlungspflicht nicht nachkommen,

h) der Informationspflicht gemäß § 74 Abs. 3 nicht nachkommen, oder

i) einem Bescheid der Schienen-Control GmbH nach § 77 Abs. 3 nicht Folge leisten.

(3) Ein Eisenbahnunternehmen und ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen begehen eine Verwaltungsübertretung und sind vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr mit einer Geldstrafe bis zu 36 336 Euro zu bestrafen, wenn sie trotz Vorliegens eines gültigen Vertrages oder eines rechtskräftigen Bescheides nach § 69 Abs. 4 und § 71 Abs. 4 faktisch den Anschluss, die Mitbenützung, den Zugang zur Schieneninfrastruktur oder die Zurverfügungstellung von sonstigen Leistungen und Anlagen verhindern.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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ZAAAF-31413