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EisbG § 125., BGBl. I Nr. 38/2004, gültig von 01.05.2004 bis 31.05.2004

9. Teil Triebfahrzeugführer

1. Hauptstück Allgemeines

§ 125.

§ 125. Wer eine öffentliche Eisenbahn ohne die erforderliche Konzession oder eine nicht-öffentliche Eisenbahn ohne die erforderliche Genehmigung baut oder betreibt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Behörde (§ 12) mit einer Geldstrafe bis zu 7 267 Euro zu bestrafen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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ZAAAF-31413