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EisbG § 123c. Zugang zu Daten, BGBl. I Nr. 124/2011, gültig von 01.07.2007 bis 27.12.2011

8. Teil Interoperabilität

4. Hauptstück Infrastrukturregister

§ 123c. Zugang zu Daten

Die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH hat Vorkehrungen zu treffen, dass Zugang zu den im Einstellungsregister enthaltenen Daten erhält:

1. der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie;

2. bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses auch andere, wie insbesondere die Europäische Eisenbahnagentur, die Schienen-Control GmbH und Eisenbahninfrastrukturunternehmen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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ZAAAF-31413