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EisbG § 123a. Errichtung und Führung, gültig von 01.07.2007 bis 27.12.2011

§ 123a. Errichtung und Führung

Die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH hat für die Erfassung aller in Betrieb genommenen, unter den 8. Teil fallenden Schienenfahrzeuge ein Einstellungsregister zu errichten und zu führen. Sie hat den vom Einstellungsregister erfassten Schienenfahrzeugen einen alphanumerischen Code zuzuweisen. Diese Schienenfahrzeuge sind von Eisenbahnverkehrsunternehmen und sonstigen Unternehmen, die solche Schienenfahrzeuge für den Verkehr zur Verfügung stellen, zur Erfassung im Einstellungsregister und zur Zuweisung eines alphanumerischen Codes anzumelden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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ZAAAF-31413