zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
EisbG § 123. Veröffentlichung der Register, gültig von 27.07.2006 bis 27.12.2011

§ 123. Veröffentlichung der Register

Die Infrastrukturregister und Schienenfahrzeugregister sind im Internet zu veröffentlichen und im Jahresabstand zu aktualisieren. Der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH sind unentgeltlich zwei Ausfertigungen dieser Register sowie deren jährliche Aktualisierung vorzulegen. Eine Ausfertigung dieser Register sowie der jährlichen Aktualisierung hat die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH der Europäischen Eisenbahnagentur zu übermitteln.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
ZAAAF-31413