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EisbG § 11., gültig von 01.05.2004 bis 26.07.2006

§ 11.

§ 11. Ist die Entscheidung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde von der Klärung der Vorfrage abhängig,

a) ob eine Beförderungseinrichtung als Eisenbahn (§ 1) oder

b) als welche der im § 1 angeführten Eisenbahnen eine Eisenbahn oder

c) ob ein Verkehr als Werksverkehr (§ 51 Abs. 3) oder beschränkt-öffentlicher Verkehr (§ 51 Abs. 4) oder

d) ob eine Anlage als Eisenbahnanlage (§ 10) zu gelten hat oder

e) ob eine erhebliche Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Benützung eines Grundes oder Gebäudes im Sinne des § 18 Abs. 4 erfolgen würde,

so ist vorher die Entscheidung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie einzuholen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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ZAAAF-31413