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EisbG § 11., gültig von 01.08.1992 bis 30.04.2004

§ 11.

ABSCHNITT II.

Für alle Eisenbahnen geltende Bestimmungen.

Entscheidung über Vorfragen.

§ 11. Ist die Entscheidung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde von der Klärung der Vorfrage abhängig,

a) ob eine Beförderungseinrichtung als Eisenbahn (§ 1) oder

b) als welche der im § 1 angeführten Eisenbahnen eine Eisenbahn oder

c) ob ein Verkehr als Werksverkehr (§ 51 Abs. 3) oder beschränkt-öffentlicher Verkehr (§ 51 Abs. 4) oder

d) ob eine Anlage als Eisenbahnanlage (§ 10) zu gelten hat oder

e) ob eine erhebliche Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Benützung eines Grundes oder Gebäudes im Sinne des § 18 Abs. 4 erfolgen würde,

so ist vorher die Entscheidung des Bundesministeriums für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft einzuholen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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ZAAAF-31413