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EisbG § 119. Aufgabe einer Instandhaltungsstelle, BGBl. I Nr. 124/2011, gültig von 28.12.2011 bis 22.12.2020

8. Teil Interoperabilität

4. Hauptstück Infrastrukturregister

§ 119. Aufgabe einer Instandhaltungsstelle

(1) Eine Instandhaltungsstelle ist für die Instandhaltung von Schienenfahrzeugen zuständig.

(2) Eine Instandhaltungsstelle kann die Instandhaltung eines Schienenfahrzeuges selbst durchführen oder durch Werkstättenbetreiber durchführen lassen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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ZAAAF-31413