§ 119. Aufgabe einer Instandhaltungsstelle
(1) Eine Instandhaltungsstelle ist für die Instandhaltung von Schienenfahrzeugen zuständig.
(2) Eine Instandhaltungsstelle kann die Instandhaltung eines Schienenfahrzeuges selbst durchführen oder durch Werkstättenbetreiber durchführen lassen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
ZAAAF-31413