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EisbG § 112. Begriffsbestimmung, BGBl. I Nr. 38/2004, gültig von 01.06.2004 bis 27.12.2011

8. Teil Interoperabilität

2. Hauptstück Interoperabilität des Eisenbahnsystems

6. Abschnitt Schienenfahrzeuge

§ 112. Begriffsbestimmung

Interoperabilitätskomponenten sind Bauteile, Bauteilgruppen, Unterbaugruppen oder komplette Materialbaugruppen, die in ein Teilsystem eingebaut sind oder eingebaut werden sollen und von denen die Interoperabilität des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems direkt oder indirekt abhängt. Unter Komponenten sind materielle, aber auch immaterielle Produkte wie Software zu verstehen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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ZAAAF-31413