§ 111. Veröffentlichung des Registers
Die Infrastrukturregister sind im Internet auf der Internetseite der Eisenbahnunternehmen zu veröffentlichen und in dem in den Spezifikationen gemäß § 110 Abs. 2 festgelegten Aktualisierungsrhythmus zu aktualisieren.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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ZAAAF-31413