8. Teil Interoperabilität
2. Hauptstück Interoperabilität des Eisenbahnsystems
6. Abschnitt Schienenfahrzeuge
§ 110. Inhalt des Registers
(1) Für die unter den Anwendungsbereich dieses Gesetzesteiles fallenden Eisenbahnen haben die Eisenbahnunternehmen ein Infrastrukturregister zu erstellen. In dem Register sind für das jeweilige Teilsystem oder Teile davon die Hauptmerkmale und deren Übereinstimmung mit den in den anzuwendenden TSI vorgeschriebenen Merkmalen darzustellen. Weiters hat das Register die Angaben zu enthalten, deren Darstellung in den TSI hiefür vorgeschrieben sind.
(2) Das Infrastrukturregister hat den von der Europäischen Kommission zu erlassenden Spezifikationen für seine Aufmachung, sein Format, seinen Aktualisierungsrhythmus sowie seinen Anweisungen für die Verwendung zu entsprechen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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ZAAAF-31413