EisbG § 108. Erneuerung, BGBl. I Nr. 125/2006, gültig von 27.07.2006 bis 27.12.2011
8. Teil Interoperabilität
2. Hauptstück Interoperabilität des Eisenbahnsystems
4. Abschnitt Inbetriebnahme ortsfester technischer Einrichtungen
§ 108. Erneuerung
Unter Erneuerung versteht man umfangreiche Arbeiten zum Ersatz eines Teilsystems oder von Teilen desselben, die nicht zu einer Änderung der Gesamtleistung des Teilsystems führen.
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ZAAAF-31413