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EisbG § 108., BGBl. I Nr. 67/2002, gültig von 01.06.2002 bis 30.04.2004

8. Teil Interoperabilität

2. Hauptstück Interoperabilität des Eisenbahnsystems

4. Abschnitt Inbetriebnahme ortsfester technischer Einrichtungen

§ 108.

§ 108. Die Behörde kann die Konzession für erloschen erklären, wenn sich der Konzessionsinhaber trotz wiederholter Ermahnung so verhält, daß die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Betriebsführung nicht mehr gegeben sind und dadurch die Sicherheit wesentlich beeinträchtigt wird.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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ZAAAF-31413