EisbG § 107. Unterrichtung der Europäischen
Eisenbahnagentur, gültig von 28.12.2011 bis 22.12.2020
§ 107. Unterrichtung der Europäischen Eisenbahnagentur
Die Behörde hat die Europäische Eisenbahnagentur über auf neue oder veränderte Schienenfahrzeuge bezügliche Bauartgenehmigungs- und Betriebsbewilligungsbescheide zu unterrichten.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
ZAAAF-31413