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EisbG § 107. Unterrichtung der Europäischen Eisenbahnagentur, BGBl. I Nr. 124/2011, gültig von 28.12.2011 bis 22.12.2020

8. Teil Interoperabilität

2. Hauptstück Interoperabilität des Eisenbahnsystems

4. Abschnitt Inbetriebnahme ortsfester technischer Einrichtungen

§ 107. Unterrichtung der Europäischen Eisenbahnagentur

Die Behörde hat die Europäische Eisenbahnagentur über auf neue oder veränderte Schienenfahrzeuge bezügliche Bauartgenehmigungs- und Betriebsbewilligungsbescheide zu unterrichten.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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ZAAAF-31413