EisbG § 107. Umrüstung, gültig von 27.07.2006 bis 27.12.2011
§ 107. Umrüstung
Unter Umrüstung versteht man umfangreiche Arbeiten zur Änderung eines Teilsystems oder von Teilen desselben, die zu einer Verbesserung der Gesamtleistung des Teilsystems führen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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ZAAAF-31413