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EisbG § 107. Umrüstung, BGBl. I Nr. 125/2006, gültig von 27.07.2006 bis 27.12.2011

8. Teil Interoperabilität

2. Hauptstück Interoperabilität des Eisenbahnsystems

4. Abschnitt Inbetriebnahme ortsfester technischer Einrichtungen

§ 107. Umrüstung

Unter Umrüstung versteht man umfangreiche Arbeiten zur Änderung eines Teilsystems oder von Teilen desselben, die zu einer Verbesserung der Gesamtleistung des Teilsystems führen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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ZAAAF-31413