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EisbG § 104., BGBl. I Nr. 38/2004, gültig von 01.06.2004 bis 26.07.2006

8. Teil Interoperabilität

2. Hauptstück Interoperabilität des Eisenbahnsystems

4. Abschnitt Inbetriebnahme ortsfester technischer Einrichtungen

§ 104.

§ 104. Zum konventionellen österreichischen Eisenbahnsystem gehören:

1. Nebenbahnen und vom Geltungsbereich des 1. Hauptstückes nicht erfasste Hauptbahnen, soweit diese Schienenbahnen in der Entscheidung Nr. 1692/96/EG über gemeinschaftliche Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes (ABl. Nr. L 228 vom S 1) oder jeder Aktualisierung dieser Entscheidung auf Grund der nach Artikel 21 dieser Leitlinien vorgesehenen Überprüfung angeführt sind;

2. Fahrbetriebsmittel, die für den Fahrbetrieb auf dem gesamten konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystem oder einem oder mehreren Teilen desselben geeignet sind.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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ZAAAF-31413