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EisbG § 104., BGBl. I Nr. 67/2002, gültig von 01.06.2002 bis 30.04.2004

8. Teil Interoperabilität

2. Hauptstück Interoperabilität des Eisenbahnsystems

4. Abschnitt Inbetriebnahme ortsfester technischer Einrichtungen

§ 104.

§ 104. Wer eine öffentliche Eisenbahn ohne die erforderliche Konzession oder eine nicht-öffentliche Eisenbahn ohne die erforderliche Genehmigung baut oder betreibt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Behörde (§ 12) mit einer Geldstrafe bis zu 7 267 Euro zu bestrafen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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ZAAAF-31413