E-GovG § 23. Sprachliche Gleichbehandlung, gültig ab 01.01.2021
§ 23. Sprachliche Gleichbehandlung
Soweit in diesem Artikel auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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