E-GovG § 23. Sprachliche Gleichbehandlung, gültig ab 01.01.2021

§ 23. Sprachliche Gleichbehandlung

Soweit in diesem Artikel auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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