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E-GovG § 14. Wirtschaftsbereichsspezifische Personenkennzeichen, gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007

§ 14. Wirtschaftsbereichsspezifische Personenkennzeichen

Verwendung der Bürgerkartenfunktion im privaten Bereich

(1) Für die Identifikation von natürlichen Personen im elektronischen Verkehr mit einem Auftraggeber des privaten Bereichs (§ 5 Abs. 3 DSG 2000) kann durch Einsatz der Bürgerkarte eine spezifische Ableitung aus dem Hashwert gebildet werden, der aus der Stammzahl des Betroffenen und der Stammzahl des Auftraggebers als Bereichskennung erzeugt wird (wirtschaftsbereichsspezifisches Personenkennzeichen, wbPK). Voraussetzung hiefür ist, dass der Auftraggeber des privaten Bereichs eine für den Einsatz der Bürgerkarte taugliche technische Umgebung eingerichtet hat, in der seine Stammzahl als Bereichskennung im Errechnungsvorgang für das wbPK zur Verfügung gestellt wird.

(2) Auftraggeber des privaten Bereichs dürfen nur solche wirtschaftsbereichsspezifische Personenkennzeichen speichern und benützen, die mit Hilfe ihrer eigenen Stammzahl als Bereichskennung gebildet wurden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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FAAAF-31411