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Pendlerpauschale bei zwei Wohnsitzen
Entscheidung: RV/2101432/2015, Revision zugelassen.
Norm: § 16 Abs 1 Z 6 lit f EStG 1988.
Bei Vorliegen zweier Wohnsitze muss für die Berechnung des Pendlerpauschales gemäß § 16 Abs 1 Z 6 lit f EStG 1988 idF BGBl 2013/53 der Wohnsitz herangezogen werden, von dem aus die Fahrten zur Arbeit tatsächlich angetreten werden, weil mit dem Pauschale der tatsächlich erwachsene Aufwand abgegolten werden soll.