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PV-Info 4, April 2016, Seite 11

Pflichtversicherung nach § 2 Abs 1 Z 4 GSVG eines zu 50 % am Kapital beteiligten Kommanditisten einer GmbH & Co KG?

Claudia Anzinger

In einem aktuellen Erkenntnis verneinte der VwGH die Sozialversicherungspflicht eines zu 50 % am Kapital beteiligten Kommanditisten mangels Vorliegens von Geschäftsführungsbefugnissen ().

Mit Vertrag vom erfolgte der Zusammenschluss zur S. GmbH & Co KG. Die wesentlichen Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages der S. GmbH & Co KG können der Entscheidung entnommen werden.

Sachverhalt

Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) stellte fest, dass der Kommanditist K. S., der an der S. GmbH & Co KG mit 50 % am Kapital und an der Komplementär-GmbH, der S. GmbH, als Gesellschafter mit 25 % beteiligt ist, der Pflichtversicherung als „neuer Selbständiger“ nach § 2 Abs 1 Z 4 GSVG unterliegt, da die Einkünfte aus Gewerbebetrieb des Jahres 2010 die Versicherungsgrenze übersteigen und K. S. verstärkte Kontroll- und Einsichtsrechte hätte und dadurch auch am „gewöhnlichen“ Geschäftsbetrieb teilnehmen würde. Gegen den Bescheid des BMASK, der die Versicherungspflicht mangels Vorliegens von Geschäftsführungsbefugnissen verneinte, erhob die SVA Beschwerde an den VwGH.

Erkenntnis des VwGH

Der VwGH verweist vorab auf sein Erkenntnis vom , 2006/08/0041 (siehe PV-Info 6/2009...

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