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Beschränkte Erbschaftsteuerpflicht bei Erwerb durch Vermächtnis
BGB § 1939, § 2147; BewG § 121 Nr. 2; ErbStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 3 S. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 1
Das Vermächtnis an einem inländischen Grundstück unterliegt nicht der beschränkten Erbschaftsteuerpflicht.
BFH Urt. - II R 37/19 - ECLI:DE:BFH:2022:U.231122.IIR37.19.0
Das Problem: Sind weder der Erblasser noch der Erwerber im Zeitpunkt des Erbfalls Inländer i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 ErbStG, besteht keine unbeschränkte persönliche Erbschaftsteuerpflicht. Eine beschränkte Steuerpflicht setzt – abgesehen von den Fällen der erweiterten beschränkten Steuerpflicht (§§ 2 Abs. 1 Satz 1, 4 Abs. 1 AStG) – den Erwerb von Inlandsvermögen i.S.v. § 121 BewG voraus (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 ErbStG). Ob dazu auch ein Vermächtnis gehört, das (nur) einen Verschaffungsanspruch auf Inlandsvermögen begründet (§ 2174 BGB), wird seit langem kontrovers diskutiert (dafür schon Groß-Bölting , Probleme der beschränkten Steuerpflicht im Erbschaftsteuerrecht, 1996, 68 ff.); zu § 77 Abs. 2 Nr. 2 RBewG (RGBl. I 1934, 1035) hatte der BFH die Frage im Kontext der beschränkten Lastenausgleichspflicht (§ 17 LAG, BGBl. I 1952, 446) verneint (BFH v. – III 98/58 S, BFHE 68, 59, 66). Nunmehr hatte der BFH (im erbrechtlichen Kontext) Gelegenheit, zu dieser Frage (erneut) Stellung zu nehmen. Dabei ging es, wie (zum Teil...