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BFGjournal 6, Juni 2016, Seite 223

Abgrenzung von Betriebsvermögen und Privatvermögen

Entscheidung: RV/3100194/2013, Revision nicht zugelassen.

Normen: §§ 4 Abs 1, 5 Abs 1, 11a EStG 1988.

Mit Privatmitteln angeschaffte Wertpapiere gehören nicht zum Betriebsvermögen. Die Wertpapiere des Privatvermögens können im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs 1 EStG 1988 nicht durch Verbuchung einer Einlage zu (gewillkürtem) Betriebsvermögen werden. Da sie so nach § 4 Abs 1 EStG 1988 nicht einlagefähig sind, sind sie auch nicht einer betriebsnotwendigen Einlage iSd § 11a EStG 1988 zugänglich, setzt dieser Tatbestand doch prinzipiell die Einlage nach § 4 Abs 1 EStG 1988 voraus. Die Eigenschaft als Betriebsvermögen könnten sie nur durch eine Zweckänderung dahingehend erlangen, dass sie objektiv erkennbar zum Einsatz im Betrieb bestimmt sind, bspw durch eine Verpfändung für Betriebsschulden.

Anmerkung: Zum Verhältnis der Entnahmen nach § 11a Abs 1 EStG 1988 zu jenen nach § 4 Abs 1 EStG 1988 ist zu RV/3100299/2013 vom beim VwGH eine Revision unter Zl. Ra 2016/15/0037 anhängig. Die zu klärende Rechtsfrage lautet, ob durch den Verweis auf § 4 Abs 1 EStG 1988 auch im Rahmen des § 11a EStG der enge Betriebsbegriff (; , 2429/77) zur Anwendung kommt und mit dem Überführen von Wirtschaftsgütern von einem Betrieb in einen anderen Betrieb desselben Steuerpflichtigen Entnahmen (aus dem einen Betrieb) und Einlagen (in ...

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