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Keine Hinzurechnung mangels Treuhandschaft
iFamZ 2022/122
S. 157§§ 781 f ABGB
Die Schenkung an eine nicht pflichtteilsberechtigte Person (hier: Schwiegersohn) ist nach § 782 ABGB nur hinzuzurechnen, wenn sie in den letzten zwei Jahren vor dem Tod des Erblassers erfolgte. Fungiert eine nicht pflichtteilsberechtigte Person hingegen als Treuhänder für eine pflichtteilsberechtigte Person, liegt eine Schenkung (an den Treugeber) iSd § 781 Abs 2 Z 6 ABGB vor. Ob bei einer schwächeren Bindung des Geschenknehmers, wie etwa bei einem Erbvertrag, die Hinzurechnung auf Grundlage der Annahme eines Umgehungsgeschäfts möglich ist, bleibt offen.
[1] Die Kläger sind Kinder des 2018 verstorbenen Erblassers. Sie machen gegen die Erstbeklagte, eine weitere Tochter des Erblassers, und den Zweitbeklagten, deren Ehemann, Ansprüche nach § 789 ABGB geltend. Gegenstand des Revisionsverfahrens sind Ansprüche aufgrund der 2003 erfolgten Schenkung einer Eigentumswohnung an den Zweitbeklagten.
[2] Die Wohnung war damals noch mit einem Fruchtgenussrecht zugunsten der Ehefrau des Erblassers belastet, das der Zweitbeklagte später durch Zahlung eines Geldbetrags ablöste. Danach verkaufte er die Wohnung. Zwischen dem Erblasser und den beiden Beklagten war nicht besprochen oder vereinbart, dass der Zweit...