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BFGjournal 4, April 2016, Seite 156

Wird durch ein eingeräumtes Weitergaberecht der Bestandvertrag nicht aufgelöst, liegt keine Ungewissheit in dem Ausmaß vor, dass der Bestandvertrag dadurch als auf unbestimmte Dauer abgeschlossen wird.


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Wird durch ein eingeräumtes Weitergaberecht der Bestandvertrag nicht aufgelöst, liegt keine Ungewissheit in dem Ausmaß vor, dass der Bestandvertrag dadurch als auf unbestimmte Dauer abgeschlossen wird.
RV/7101783/2012, Revision zugelassen

1. Der Fall

Ein Bestandvertrag mit folgendem Inhalt wurde abgeschlossen: Das Bestandverhältnis wird auf die bestimmte Dauer von fünf Jahren abgeschlossen. Es endet durch Zeitablauf, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Der Bestandnehmer hat die Möglichkeit, diesen Bestandvertrag zweimal um jeweils fünf Jahre mit eingeschriebenem Brief zu verlängern. Dem Bestandnehmer ist es nicht untersagt, den Bestandgegenstand entgeltlich oder unentgeltlich durch Verpachtung, Untervermietung oder durch sonstige Vereinbarungen dritten Personen zu überlassen. Der Bestandgeber ist berechtigt, die ihn treffenden Rechte und Pflichten aus dem Bestandvertrag auf Dritte zu übertragen, wobei er verpflichtet ist, dies dem Bestandnehmer mitzuteilen. Bestandgeber und Bestandnehmer können den Bestandvertrag aus bestimmten im Vertrag genau bezeichneten Punkten aufzulösen. Der Bestandnehmer hatte aufgrund dieses Vertrags durchschnittlich monatliche Leistungen iHv...

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