WWFSG 1989 § 6., LGBl. Nr. 18/1989, gültig von 01.01.2014 bis 20.03.2019

§ 1. I. HAUPTSTÜCK WOHNBAUFÖRDERUNG

§ 6.

(1) Die Finanzierung des Bauvorhabens muß für den Fall der Gewährung einer Förderung gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 bis 4 gesichert sein.

(2) Ist zur Finanzierung des Bauvorhabens die Aufnahme von Darlehen vorgesehen, so darf eine Förderung gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 bis 4 nur dann gewährt werden, wenn die Laufzeit, die effektiven Kosten und die Rückzahlungskonditionen dieser Darlehen den durch Verordnung der Landesregierung festzusetzenden Bedingungen entsprechen.

(3) Kredite, die nur einmalig ausnützbar sind, sind Darlehen gleichgestellt.

(4) Wurde eine Förderung gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 bis 4 zugesichert, so ist - ausgenommen die Förderung der Errichtung von Kleingartenwohnhäusern, Eigenheimen auf Pachtgründen und Heimen, wenn die Förderung lediglich in der Gewährung von Annuitäten- oder Zinsenzuschüssen besteht - auf der Liegenschaft ein Veräußerungsverbot zu Gunsten des Landes einzuverleiben. Das Land kann die Zustimmung zur Veräußerung davon abhängig machen, daß bereits ausbezahlte Förderungsdarlehen, einschließlich eventuell gewährter Eigenmittelersatzdarlehen, Zuschüsse und nichtrückzahlbare Beiträge ganz oder teilweise zurückgezahlt werden und zugesicherte, noch nicht ausbezahlte Förderungsleistungen gekürzt oder eingestellt werden. Einer solchen Zustimmung bedarf es nicht, wenn der Anteil am Mindestanteil einer Eigentümerpartnerschaft (§ 13 WEG 2002) an den Partner, eine Eigentumswohnung (ein Eigenheim) bei der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse bei der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe an den früheren Ehegatten oder eine Eigentumswohnung (ein Eigenheim) bei Aufteilung des partnerschaftlichen Gebrauchsvermögens und der partnerschaftlichen Ersparnisse bei der Auflösung oder Nichtigerklärung der eingetragenen Partnerschaft an den früheren eingetragenen Partner übertragen wird.

(5) Im Falle der Gewährung von Baukostenzuschüssen oder nichtrückzahlbaren Beiträgen ist auf Förderungsdauer zur grundbücherlichen Sicherung der Ansprüche des Landes ein Pfandrecht in Höhe von 150 vH des zugesicherten Baukostenzuschusses bzw. nichtrückzahlbaren Beitrages einzuverleiben.

(6) Liegen besondere Umstände vor, welche die Schaffung eines eigenen Grundbuchskörpers verzögern, so ist vom Erfordernis der Einverleibung des Veräußerungsverbotes gemäß Abs. 4 bzw. des Pfandrechtes gemäß Abs. 5 bis zum Wegfall des Hinderungsgrundes abzusehen, sofern eine entsprechende Bankgarantie zur Sicherung allfälliger Ansprüche des Landes beigebracht wird.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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